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  • 06.04.2010 | Bundesfinanzhof

    Bei Pkw-Überlassung an freie Mitarbeiter kann Umsatzbesteuerung drohen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Stellt ein Unternehmer seinem freien Mitarbeiter für dessen Tätigkeit einen Pkw zur Verfügung, kommt eine umsatzsteuerlich irrelevante „Leistungsbeistellung" in Betracht. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser das Fahrzeug nicht privat nutzen darf und dieses Verbot vom Unternehmer in geeigneter Weise überwacht wird (BFH 12.5.09, V R 24/08, Abruf-Nr. 093773).

     

    Das Vorlageverfahren

    Die U lieferte auf Kommissionsbasis Haushaltswaren an Endverbraucher. Der Absatz erfolgte über „Gruppenberaterinnen", die als selbstständige Handelsvertreterinnen fungierten und die ihnen untergeordneten Produktberaterinnen betreuten. Die Gruppenberaterinnen erhielten für ihre Vertriebs- und Betreuungstätigkeit neben ihrer persönlichen Provision Zusatzprovisionen - abhängig vom Umsatz der Produktberaterinnen. Zudem stellte ihnen die U für ihre Tätigkeit versicherte Leasingfahrzeuge zur Verfügung - auch hier galt, je höher der Umsatz desto hochwertiger das Fahrzeug. Die U ging insoweit von umsatzsteuerlich unbeachtlichen „Leistungsbeistellungen" aus. Im Zuge einer Außenprüfung wertete das FA die Pkw-Gestellung jedoch als zusätzliche Vergütung für geleistete Vertriebs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG). FG und BFH bestätigten diese Einschätzung.  

     

    Anmerkungen

    Die Beschaffung der erforderlichen Arbeitsausrüstung obliegt - anders als bei Arbeitnehmern - dem „freien Mitarbeiter“ grundsätzlich selbst. Mit diesem Argument wertete das FG die Pkw-Gestellung als zusätzliche Sachvergütung für die von den Gruppenberaterinnen erbrachten Marketing- und Vermittlungsleistungen. Insoweit sah sich das Gericht auch durch die nach Umsatzhöhe gestaffelte Qualität der gestellten Fahrzeuge bestätigt, was als zusätzlicher „Leistungsanreiz“ dienen sollte. Eine umsatzsteuerlich unbeachtliche „Beistellung“ verneinte das FG wegen mutmaßlicher Privatnutzung der Fahrzeuge, da das private Nutzungsverbot von der U in keiner Weise überwacht worden sei.  

     

    Auch der Umfang des mit der Fahrzeuggestellung verbundenen Versicherungsschutzes - der sich auch auf die Ehegatten der Gruppenberaterinnen erstreckte - sprach nach Ansicht des FG für die Privatnutzung der Fahrzeuge. Dem hatte die U entgegengehalten, sie habe die Privatnutzung schriftlich untersagt; zudem hätten die Beraterinnen die Fahrzeuge bei längerfristiger Nichtnutzung auf dem Betriebsgelände abstellen müssen. Ein weiteres Indiz sei, dass die Beraterinnen die gebrauchsabhängigen Fahrzeugkosten selbst zu tragen hatten und der U somit nur die für die berufliche Nutzung ohnehin anfallenden Leasingkosten entstanden seien. All dies überzeugte den BFH jedoch nicht. Im Streitfall konnte der Pkw unabhängig von einem vertraglichen Verbot mangels Überwachung faktisch anderweitig/privat genutzt werden - wie aus den bindenden Tatsachenfeststellungen des FG geschlossen werden konnte.  

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