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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Ansparrücklage: Geplante Investition ist hinreichend zu konkretisieren

    | Am 12.12.01 hatte der XI. Senat des BFH verkündet, dass die Bildung einer Rücklage i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nicht die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht voraussetze (BFH/NV 02, 708, vgl. GStB 02, 235). Aus dieser Entscheidung hatte man für die Besteuerungspraxis schließen können, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage letztlich nur noch von der Erfüllung der gesetzlichen Formalien abhängt, aber keine Prüfung mehr dazu stattfinden dürfe, ob die behauptete Investition überhaupt in Bezug auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten schlüssig erscheine. Der X. Senat hat nun in seinem Urteil vom 19.9.02 (X R 51/00) die faktische Kehrtwende vollzogen, indem er die „hinreichende Konkretisierung“ der geplanten Investition fordert. Ferner ist die vom XI. Senat für nicht erforderlich gehaltene Schlüssigkeitsprüfung doch vorzunehmen. (Abruf-Nr. 030042) |

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