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  • 01.02.2007 | Bundesfinanzhof

    Aktuelle Rechtsprobleme bei der Antragsveranlagung von Arbeitnehmern

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld

    Seit jeher ist vielen Steuerbürgern ein Dorn im Auge, dass sie ihre Lohnsteuer nur dann zurückerhalten, wenn sie rechtzeitig eine Steuerveranlagung beantragen. Wie schon bei der Vorgängerregelung des Lohnsteuerjahresausgleichs führt die Unkenntnis über dieses Antragserfordernis und die als Ausschlussfrist ausgestaltete zweijährige Antragsfrist zu Mehreinnahmen des Staates in Milliardenhöhe, obwohl das Geld eigentlich dem Steuerbürger zustünde. Der BFH hat nun endlich zu den unzähligen bei der Antragsveranlagung bestehenden Rechtsproblemen Stellung genommen. Der folgende Beitrag enthält wichtige Hinweise für den steuerlichen Berater sowie ein Einspruchsmuster als Praxishilfe.  

    1. Grundprobleme der Antragsveranlagung

    Erzielt ein Steuerpflichtiger ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung grundsätzlich nur auf Antrag durchgeführt. Dieser Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Nicht zur Anwendung kommt diese Regelung, wenn ein Fall aus dem Ausnahmenkatalog des § 46 Abs. 2 Nr. 1bis 7 EStG vorliegt – insbesondere wenn die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden steuerpflichtigen Einkünfte 410 EUR übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).  

     

    1.1 Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist

    Der Lohnsteuersenat des BFH (VI. Senat) sieht in der zweijährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese können noch bis zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) eine Steuererklärung einreichen und zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerhalten. In zwei Vorlagebeschlüssen vom 22.5.06 (VI R 46/05, BFH/NV 06, 1946; Az. BVerfG: 2 BvL 56/06 und VI R 49/05, BFH/NV 06, 1933; Az. BVerfG: 2 BvL 55/06) hat der BFH daher eine Entscheidung des BVerfG darüber eingefordert, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1998 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen ist. Die Richter sehen in der zeitlichen Befristung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG.  

     

    Hinweis: Die steuerlichen Berater sollten in den Fällen, in denen die Antragsfrist versäumt wurde, die Steuererklärung nachreichen, gegen die Ablehnung der Veranlagung Einspruch/Klage erheben und unter Hinweis auf die o.g. Verfahren beim BVerfG das Ruhen des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 AO). Hierzu finden Sie einen Musterrechtsbehelf am Ende des Beitrags.  

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