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  • 04.11.2009 | Bundesfinanzhof

    AfA-Berechtigung bei neu eintretenden Mitunternehmern sorgt oft für Streit

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Der Grundstein für Streitigkeiten zwischen den Mitunternehmern einer Personengesellschaft wird oftmals bereits bei der Gründung des Unternehmens gelegt. Wird eine Personengesellschaft in der Weise neu gegründet, dass einer der Gesellschafter ein bestehendes Einzelunternehmen einbringt und der andere hierfür eine Zahlung in das Privatvermögen des bisherigen Einzelunternehmers leistet, entsteht oft Streit darüber, wie diese Zahlung steuerlich zu behandeln ist. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass in diesen Fällen aus Sicht des Zahlenden ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, der nur diesen Mitunternehmer zum Abzug von AfA berechtigt (BFH 24.6.09, VIII R 13/07, Abruf-Nr. 093110).

     

    Sachverhalt

    A betrieb seit vielen Jahren eine Arztpraxis, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Am 1.1.01 gründete er mit B eine GbR zur gemeinsamen Berufsausübung. Einnahmen und Ausgaben sollen nach dem Gesellschaftsvertrag hälftig geteilt werden. Während A seine Einzelpraxis in die GbR einbrachte, zahlte B zum Ausgleich für die eingebrachten Wirtschaftsgüter und den Patientenstamm 200.000 EUR in das Privatvermögen des A. In ihrer Steuererklärung behandelte die GbR die Ausgleichszahlung des B in Höhe von 50.000 EUR als Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter der Praxiseinrichtung und in Höhe von 150.000 EUR als Anschaffungskosten auf den Praxiswert. Die AfA berücksichtigte die GbR als Betriebsausgabe des Gesamthandsbereichs. Das FA rechnete die AfA auf Praxiseinrichtung und Praxiswert insoweit hingegen allein dem B zu. Der BFH bestätigte diese Auffassung.  

     

    Anmerkungen

    Kauft sich ein Gesellschafter in eine Personengesellschaft ein und werden bei der Bemessung des Kaufpreises auch stille Reserven und ein vorhandener Firmen- oder Praxiswert berücksichtigt, sind die Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und fortzuschreiben, soweit sie den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen, also für die stillen Reserven und den Firmenwert gezahlt werden.  

     

    Diese Werte können nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Da sich dieser Aufwand allein in der Ergänzungsbilanz abspielt, wirkt er sich auch nur auf die steuerliche Belastung des Inhabers der Ergänzungsbilanz aus, also auf denjenigen, der die Zahlung geleistet hat. Ermittelt die Gesellschaft ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist eine Ergänzungsrechnung zu erstellen, in der die vom Erwerber getragenen Anschaffungskosten zu erfassen sind, soweit sie die hälftigen Buchwerte des früheren Einzelunternehmens übersteigen.  

    Karrierechancen

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