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  • 01.09.2005 | Bilanzierung

    Bilanzierungspraxis: Neue Rückstellung für Erfüllungsrückstand bei Versicherungsvertretern

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Stuttgart und StB Dipl.-Bw. (FH) Torsten Querbach, Frankfurt

    Wenn Sie Versicherungsvertreter unter Ihren Mandanten haben, könnte die „Rückstellung für Erfüllungsrückstand“ für Sie von Interesse sein. Eine positive Entscheidung des BFH könnte sich für den ein oder anderen Mandanten „bezahlt machen“. Wir haben untersucht, bei welchen Bilanzierenden eine solche Rückstellung zu bilden ist und wie hoch sie im Einzelfall ist. 

    1. Die neue Rückstellung für Erfüllungsrückstand

    Auf Grund der jüngsten BFH-Rechtsprechung vom 28.7.04 (XI R 63/03, DStR 04, 2090, Abruf-Nr. 043010) können bilanzierende Versicherungsvertreter Rückstellungen für Erfüllungsrückstand bilden. Bisher hatte die Finanzverwaltung solche Rückstellungen für zukünftige Betreuungsleistungen ausgeschlossen, weil entweder 

    • ein schwebendes Geschäft vorlag (= Bilanzierungsverbot),
    • ein Verlust aus der Betreuungsleistung drohte (= steuerrechtliches Verbot für Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG) oder
    • der künftig entstehende Betreuungsaufwand erst in dem Augenblick verursacht sei, in dem der Bearbeitungsbedarf anfalle.

     

    1.1 BFH widerspricht der Praxis der Finanzverwaltung

    Der BFH hat dies nun aber anders gesehen. Die Verpflichtung des Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsunternehmen, die bereits abgeschlossenen LV-Verträge künftig zu betreuen, beruhe auf dem Agenturvertrag. Bei der Vermittlung der Verträge und ihrer weiteren Betreuung gegen Zahlung einer einmaligen Provision handele es sich jeweils um noch nicht vollständig erfüllte schwebende Geschäfte (§§ 320 ff. BGB), die mit der Zahlung der Provision noch nicht abgeschlossen sind. 

     

    Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet. Der BFH (20.1.93, BStBl II, 373) knüpft dabei regelmäßig eng an den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung an. Darüber hinaus hat er aber auch grundsätzlich eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung genügen lassen (BFH 23.6.97, GrS 2/93, BStBl II, 735, unter B.I.2., m.w.N.). Der Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus. Es ist unbeachtlich, 

    • dass sich bei schwebenden Geschäften die vertraglichen Rechte und Pflichten gegenseitig bedingen;
    • dass Lebensversicherungsverträge möglicherweise erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu bearbeiten sind;
    • dass die Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft zu „neuen“ Provisionserträgen führen kann.

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