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  • 03.02.2011 | Betriebsvorrichtungen

    Vorsteuerkorrekturzeitraum 10 Jahre bei engem Gebäudebezug

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Veränderte Nutzungsverhältnisse können bei Investitionsgütern zu Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG führen. Entscheidende Bedeutung hat dabei wegen der unterschiedlichen Korrekturzeiträume von fünf bzw. zehn Jahren die Frage, ob die Investition als „gebäudebezogen" einzuordnen ist oder nicht. Bei Betriebsvorrichtungen greift - soweit sie als wesentlicher Bestandteil auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden - der zehnjährige Korrekturzeitraum - so der BFH (14.7.10, XI R 9/09, Abruf-Nr. 103637).

     

    Sachverhalt

    Landwirt L hatte zum 1.1.93 von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung gewechselt. Anfang 1993 errichtete er einen Schweinestall, in den er in 10/93 unter Vorsteuerabzug eine Lüftungs- sowie eine Fütterungsanlage einbauen ließ. Zum 1.1.98 widerrief er den Wechsel zur Regelbesteuerung und nahm seitdem wieder die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch. Anlässlich einer Außenprüfung forderte das FA deshalb für die Jahre 1999 bis 2003 Vorsteuerkorrekturbeträge nach § 15a UStG zurück, da es hinsichtlich dieser Betriebsvorrichtungen von „wesentlichen Gebäudebestandteilen" und damit von einem zehnjährigen Korrekturzeitraum ausging. Dem ist der BFH gefolgt.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH verweist auf § 15a Abs. 1 S. 2 UStG, der nicht nur bei Grundstücken bzw. Gebäuden, sondern auch bei deren „wesentlichen Bestandteilen" einen zehnjährigen Korrekturzeitraum festlegt. Der Begriff „wesentliche Bestandteile" definiere sich nach § 94 Abs. 2 BGB, der hierzu alle zur Gebäudeherstellung eingefügten Sachen zählt. Zur Herstellung sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Lediglich der Ausstattung oder Einrichtung dienende Gegenstände gelten nur dann als eingefügt, wenn erst deren Einbringung dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge geben oder sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deshalb mit ihm eine Einheit bilden.  

     

    Diese Abgrenzung stellt laut BFH allerdings stets eine Einzelfallentscheidung dar, die insbesondere unter Berücksichtigung von Wesen, Zweck und Beschaffenheit des Gebäudes zu treffen ist. Im vorliegenden Fall gaben die Einbauten dem Stallungsgebäude sein charakteristisches Gepräge, weil sie für die Nutzung als Schweinestall notwendig und üblich seien. Für die Lüftungsanlage lag das für den BFH bereits deshalb auf der Hand, weil ohne eine solche Lüftungsanlage der Stall überhaupt nicht hätte genehmigt werden können. Die Fütterungsanlage war dagegen (da durch Handfütterung ersetzbar) zwar theoretisch entbehrlich, aber hier hielt der BFH die Verkehrsanschauung für entscheidend. Denn heutzutage baue kein Landwirt mehr einen Schweinestall ohne Fütterungsanlage.  

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