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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Betriebsverpachtung im Ganzen

    Betriebsverpachtung an Branchenfremden führt nicht zwingend zur Betriebsaufgabe

    | Stellt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ein und verpachtet es seine wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein anderes Unternehmen, so kann eine „begünstigte“ Betriebsverpachtung im Ganzen selbst dann vorliegen, wenn der Pächter branchenfremd ist. Der Vorgang führt also nicht zwingend zur Betriebsaufgabe (BFH 28.8.03, IV R 20/02, Abruf-Nr. 032222). Im Urteilsfall hatte eine Großhandels- OHG ihr Betriebsgebäude (einzige wesentliche Betriebsgrundlage) an eine Druckerei vermietet. Im Mietvertrag verpflichtete sich die OHG, diverse Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Mieterin durfte lediglich kleine bauliche Umgestaltungen vornehmen. Der BFH bejahte hier eine Betriebsverpachtung im Ganzen, zumal der Großhandels OHG die Möglichkeit verblieb, den „vorübergehend“ eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Der Annahme einer Betriebsverpachtung stehe nicht entgegen, dass die OHG ihr bisheriges Betriebsgrundstück nicht an ein Unternehmen des Großhandels, sondern an eine Druckerei vermietet hat. Früher hat die Rechtsprechung hingegen angenommen, die Vermietung an ein branchenfremdes Unternehmen führe stets zur Betriebsaufgabe. An dieser Rechtsprechung hält der BFH nun ausdrücklich nicht mehr fest. Entscheidend sei nicht, ob der Mieter/Pächter den bisherigen Betrieb fortführt, sondern ob der Vermieter/Verpächter den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortführen kann. Auch der mit einer branchenfremden Verpachtung verbundene Verlust an Goodwill des bisherigen Unternehmens spiele keine entscheidende Rolle. |

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