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  • 01.11.1998 · Fachbeitrag · Betriebsveräußerung

    Erlangung des ermäßigten Steuersatzes trotz hohem Veräußerungsgewinn?

    | Die Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG. Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform hat § 34 EStG jedoch eine empfindliche Einschränkung erfahren: Der besondere Steuersatz gilt danach nur noch für außerordentliche Einkünfte bis zu einem Betrag von 15 Mio. DM (bislang 30 Mio. DM). Die Neuregelung betrifft solche Einkünfte, die nach dem 31.7.97 angefallen sind. Bei Mandanten, die aus dem Verkauf ihres Betriebs oder ihrer Beteiligung höhere Veräußerungsgewinne erzielen, sollte daher nach Gestaltungen gesucht werden, um dennoch in den uneingeschränkten Genuß des ermäßigten Steuersatzes zu kommen. Der nachfolgende Musterfall zeigt solche Gestaltungen auf. |

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