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  • 03.12.2010 | Betriebsprüfung

    Zwangsweise Besteuerung des Firmenwerts bei einer echten Betriebsaufspaltung strittig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Martin Henkel, Paderborn

    Im Zuge einer „echten“ Betriebsaufspaltung gilt es, für die materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände sowie die Schulden eine Zuordnungsentscheidung zu treffen. Auch wenn es hierzu gesicherte Rechtsprechung gibt, wird die Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Firmenwerts im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder aufgegriffen. Welche Fallstricke hier bestehen und wie man eine zwangsweise Besteuerung des Firmenwerts vermeiden kann, wird nachfolgend anhand eines Musterfalls dargestellt.  

    1. Vorgänge im Rahmen der echten Betriebsaufspaltung

    Unter einer Betriebsaufspaltung versteht man die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Besitzunternehmens an ein Betriebsunternehmen. Während das Besitzunternehmen sich regelmäßig auf die Verpachtung beschränkt, tritt das Betriebsunternehmen nach außen in Erscheinung. Obwohl es sich bei der „echten“ Betriebsaufspaltung wegen der engen Verflechtung wirtschaftlich um ein Unternehmen handelt, liegen rechtlich zwei selbstständige Unternehmen vor. Wegen dieser rechtlichen Selbstständigkeit gilt es, verschiedene Zuordnungs- und Bewertungsentscheidungen zu treffen:  

     

    • Soll das gesamte Anlagevermögen verpachtet werden oder nur die Immobilien?
    • Zu welchem Wert werden Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens auf das Betriebsunternehmen übertragen?
    • Zu welchen Konditionen wird verpachtet; insbesondere welche Nutzungsdauer wird vereinbart?

     

    Die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen werden üblicherweise in einem einheitlichen Betriebsüberlassungs-, Übertragungs- und Pachtvertrag geregelt; hierbei handelt es sich um nur einen Vertrag mit folgenden verschiedenen Regelungsinhalten:  

     

    • Der Vertragsteil „Betriebsüberlassung“ regelt die Berechtigung des Betriebsunternehmens, das Unternehmen mit der vorhandenen Infrastruktur als eigenes Unternehmen fortzuführen.
    • Im Vertragsteil „Übertragung“ ist die Übertragung von Vermögensgegenständen i.d.R. gegen Schuldübernahme festgeschrieben.
    • Der Vertragsteil „Pacht“ gestattet letztlich dem Betriebsunternehmen die Nutzung der nicht übertragenen Vermögensgegenstände.

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