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  • 09.03.2009 | Betriebsbeendigung

    Betriebsaufgabe: Neue Rahmenbedingungen im Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht beachten

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Neben der Betriebsveräußerung (vgl. GStB 09, 71 ff.) wird auch die Betriebsaufgabe ertragsteuerlich unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin begünstigt. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben sich indes die Rahmenbedingungen völlig verändert. Die zum Teil drastischen Erhöhungen der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen können allerdings im Rahmen der Unternehmensnachfolge durch die neuen Regelungen zur Steuerverschonung von begünstigtem Vermögen teilweise kompensiert werden. Was sich hier geändert hat und worauf man im Einzelfall achten muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Wann liegt eine Betriebsaufgabe vor?

    Von der Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen ist auszugehen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang (und nicht nach und nach) entweder  

     

    • in das Privatvermögen überführt
    • an einen oder mehrere Erwerber veräußert oder
    • teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden

     

    und der Betrieb damit als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (H 16 Abs. 2 EStH). Es liegt hingegen keine Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG vor  

     

    a. bei einem Strukturwandel,
    b. beim Tod eines Einzelunternehmers (BFH 29.4.93, IV R 16/92, BStBl II 93, 716) oder bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs. Hier kommt § 6 Abs. 3 EStG zur Anwendung.
    c. bei einer Betriebsunterbrechung oder einer Betriebsverlegung,
    d. bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen ohne Aufgabeerklärung
    e. oder bei einer Betriebsveräußerung.

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