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  • 08.03.2011 | Beteiligungsveräußerung

    Neues zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen

    von StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg.

    Aus vielerlei Gründen kann es in der Praxis sinnvoll sein, nicht das zivilrechtliche, gleichwohl aber bereits das wirtschaftliche Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen zu übertragen. Doch wann genau wirtschaftliches Eigentum in diesen Fällen übergeht, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Der BFH hat hierzu jüngst ein weiteres Tatbestandsmerkmal für notwendig erachtet. Danach setzt ein besitzloses wirtschaftliches Eigentum voraus, dass der Inhaber des zivilrechtlichen Eigentums hinsichtlich des Wirtschaftsguts allein den Weisungen des anderen zu folgen hat und der wirtschaftliche Eigentümer jederzeit die Herausgabe - und damit die Übertragung auch des zivilrechtlichen Eigentums an sich - verlangen kann (BFH 20.7.10, IX R 38/09).

     

    1. Bisherige Grundsätze zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Konkret müssen nach der Rechtsprechung folgende Kriterien erfüllt sein, damit das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den Erwerber übergeht:  

     

    • Der Käufer muss aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben haben, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann (so BFH 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140).

     

     

    Nach ständiger Rechtsprechung (BFH 15.2.01, III R 130/95, BFH/NV 01, 1041) ist eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums aber auch dann möglich, wenn die oben genannten Merkmale nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Entscheidend sind stets das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte. Nichts desto trotz sollte man die für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums grundsätzlich geforderten Kriterien vertraglich vereinbaren, deren tatsächliche Durchführung sicherstellen und alles entsprechend dokumentieren.  

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