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  • 05.01.2011 | Auslandsinvestitionen

    Finale Verluste ausländischer Betriebsstätten beim inländischen Stammhaus abziehbar

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Der EuGH (15.5.08, C-414/06) hatte in der Rechtssache „Lidl Belgium“ entschieden, dass Verluste einer im EU-Ausland ansässigen Betriebsstätte beim inländischen Stammhaus nur dann berücksichtigt werden müssen, wenn eine Verlustnutzung im Betriebsstättenstaat endgültig nicht mehr möglich ist. Ein berücksichtigungsfähiger finaler Verlust liegt laut BFH aber nur dann vor, wenn die Finalität auf tatsächlichen Umständen beruht (BFH 9.6.10, I R 107/09, Abruf-Nr. 102545). Kann der Verlust im Betriebsstättenstaat aufgrund von Verlustabzugsbeschränkungen nicht genutzt werden, müsse der deutsche Fiskus die Verluste im Inland nicht berücksichtigen (BFH 9.6.10, I R 100/09, Abruf-Nr. 102546).

     

    Sachverhalt

    Im Verfahren I R 107/09 unterhielt eine deutsche GmbH verschiedene Betriebsstätten in Frankreich, die in den Jahren 1998 bis 2001 durchweg Verluste erzielten, die somit von den Betriebsstätten in Frankreich nicht genutzt werden konnten. Nachdem die Betriebsstätten im Laufe des Jahres 2001 aufgegeben wurden, machte die GmbH die in den Streitjahren (hier: 2000 und 2001) erwirtschafteten Betriebsstättenverluste bei der inländischen Besteuerung geltend, weil diese mangels Verlustverrechnung in Frankreich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH „definitiv“ geworden seien. Der BFH gab der GmbH Recht.  

     

    Im Verfahren I R 100/09 unterhielt eine GmbH über eine Tochtergesellschaft ebenfalls eine Betriebsstätte in Frankreich, die im Streitjahr 1999 Verluste erzielte. Die Verluste konnten in Frankreich in den Folgejahren nur teilweise abgezogen werden. Da ein Verlustvortrag nach französischem Recht auf fünf Jahre beschränkt war, ging der verbleibende Verlust in 2004 endgültig verloren. Erst in 2005 wurde die französische Betriebsstätte eingestellt. Die GmbH machte den nicht ausgeglichenen Verlust von über 50.000 EUR im Streitjahr 1999 bei ihrer inländischen Steuerfestsetzung geltend. Dies lehnte das FA ab. Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt.  

     

    Anmerkungen

    Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte ist nach den deutschen DBA regelmäßig dem Betriebsstättenstaat zugewiesen. Nach der auch europarechtlich anerkannten Symmetriethese sind sowohl Betriebsstättengewinne als auch -verluste allein im Betriebsstättenstaat zu besteuern. Eine Verlustberücksichtigung im Inland hat unter europarechtlichen Gesichtspunkten nur zu erfolgen, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat endgültig nicht mehr genutzt werden können (EuGH 15.5.08, C-414/06, Lidl Belgium). Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein finaler Verlust im Inland zu berücksichtigen ist, hat der BFH nunmehr näher definiert, ohne den EuGH erneut anzurufen:  

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