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  • 04.09.2008 | Arbeitsrecht

    Was ist bei Abfindungen noch „angemessen“?

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Für die Beurteilung, ob eine Abfindung angemessen ist, kann nach dem Beschluss des BFH vom 20.2.08 (VIII B 83/07, Abruf-Nr. 081721) auch im steuerrechtlichen Verfahren die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel angewendet werden, nach der ein Arbeitnehmer für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung beanspruchen kann. Welche Spielräume hier bestehen und wie man eine Abfindungsvereinbarung rechtssicher ausgestaltet, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

     

    Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte der Abfindungsvereinbarung

    Die Vereinbarung einer Abfindung ist im Arbeitsrecht gängige Praxis, sei es zur Erledigung eines Streites über die Wirksamkeit einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess oder bereits im Vorfeld im Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen. Grundsätzlich steht es den Parteien frei, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, gleich in welcher Höhe, zu vereinbaren. Im Arbeitsrecht gibt es allerdings zwei Vorschriften, die einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vorsehen und Aufschluss über die übliche Höhe einer solchen Abfindung geben.  

     

    • Zum einen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhebt, eine Abfindung anbieten (§ 1a KSchG). Dies setzt den Hinweis im Kündigungsschreiben voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. In diesem Fall beträgt die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist dabei auf ein volles Jahr aufzurunden (§ 1a Abs. 2 KSchG).

     

    Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist allerdings gering, da ein solches Angebot dem Arbeitnehmer zeigt, dass eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ohnehin „herauszuholen“ ist und der Arbeitgeber meist gewillt ist, noch höher zu gehen.

     

    • Zum anderen kann der Arbeitnehmer bei einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung gemäß §§ 9, 10 KSchG eine angemessene Abfindung beanspruchen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Einen solchen „Auflösungsantrag“, der bei unwirksamen Kündigungen durchgreift, kann auch der Arbeitgeber stellen, wenn eine „den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit“ nicht mehr erwartet werden kann. Als Obergrenze gilt hier nach § 10 Abs. 1 KSchG ein Betrag von bis zu 12 Monatsverdiensten und bei Arbeitnehmern, die mehr als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit haben, bis zu 18 Monatsverdienste nach § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG.

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