30.06.2009 | Abrechnung
Hausbesuche korrekt abrechnen
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Hausbesuche werden in den meisten Arztpraxen regelmäßig durchgeführt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu wissen, wie sie korrekt abgerechnet werden. Handelt es sich um einen „normalen“ Hausbesuch oder um einen dringenden Hausbesuch? Um einen Mitbesuch oder um einen Besuch durch eine Mitarbeiterin der Praxis? „Praxisteam professionell“ gibt Ihnen einen kompletten Überblick.
Der Arzt ist zu Hausbesuchen verpflichtet
Jeder niedergelassene Arzt hat die Pflicht, notwendige Hausbesuche bei seinen Patienten zu leisten. § 2 der (Muster-) Berufsordnung (MBO) für die deutschen Ärztinnen und Ärzte besagt, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. Dies gilt auch außerhalb der Sprechstundenzeiten und nicht nur für hausärztlich tätige Allgemeinmediziner, Internisten und Kinderärzte, sondern auch für Fachärzte anderer Richtungen - im Notfalldienst sowieso (§ 26 MBO).
Es ist wichtig zu wissen, dass ein Hausbesuch als ärztliche Inanspruchnahme gilt. Hierzu muss ein Arzt seine Praxis, Zweit-Praxis oder Wohnung verlassen, um sich zur Behandlung des Patienten an einen anderen Ort zu begeben. Es liegt also auch ein (Haus-)Besuch vor, wenn er nur vor die Haustür geht und einen Unfallverletzten versorgt. Es kann jedoch nur von einem Arztbesuch geredet werden, wenn der Patient (bzw. ein Dritter im Namen des Patienten) den Arzt dazu beauftragt.
Beachten Sie: Ein Gefälligkeitsbesuch ist grundsätzlich nicht nach den Besuchsnummern abrechenbar. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn der Patient neben der Privatwohnung des Arztes wohnt und dieser ihm den Weg in die Praxis erspart, weil er ihn abends auf dem Nachhauseweg aufsucht.
Besuche bei Kassenpatienten
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