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  • 30.09.2009 | Abgabenordnung

    Praxisprobleme bei der Berücksichtigung von Betriebskosten des Mieters nach § 35a EStG

    von RA/StB/FAStR Tim Lühn, Düsseldorf und Dipl.-Kfr. Imke Siemers, Hamburg

    Durch das Konjunkturpaket I ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen deutlich erhöht worden. Sie beträgt bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % höchstens 4.000 EUR und bei Handwerkerleistungen 20 % höchstens 1.200 EUR der Aufwendungen. Begünstigt sind auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige als Nebenkosten im Rahmen seines Mietvertrags entrichtet. Allerdings können sich hier verfahrensrechtliche Schwierigkeiten ergeben, weil der Steuerpflichtige die genaue Höhe dieser Aufwendungen erst im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfährt, der entsprechende Steuerbescheid dann aber bereits bestandskräftig sein kann.  

    1. Musterfall

    Mieter X reicht im April 2009 seine ESt-Erklärung für den VZ 2008 beim Finanzamt Düsseldorf ein und erhält seinen Bescheid im August 2009. Der Bescheid wird bestandskräftig. Im Januar 2010 erhält X von seinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für 2008, die Aufwendungen für die Heizungswartung, den Schornsteinfeger, die Treppenhausreinigung sowie für Garten- und Hofreinigung enthält. Er fragt sich, ob er diese noch nachträglich geltend machen kann. Gleichzeitig reicht er Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 ein, damit auch diese noch nachträglich in den entsprechenden Veranlagungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt lehnt die Anträge ab, weil die Aufwendungen zu spät geltend gemacht worden seien. Aus seiner Erfahrung mit dem Finanzamt gibt X in seiner ESt-Erklärung 2009 Aufwendungen nach § 35a EStG an, ohne diese betragsmäßig bestimmen zu können. Er verweist auf die Betriebskostenabrechnung für 2009, die er erst Anfang 2011 erhalten wird.  

    2. Verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeiten

    Als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 S. 1 EStG gelten z.B. die Reinigung der Wohnung, die Pflege von Angehörigen, Gartenpflege oder auch Umzugsdienstleistungen. Zu den Handwerkerleistungen i.S. von § 35a Abs. 3 S. 1 EStG zählen Arbeiten an Innen- und Außenwänden, der Austausch von Fenstern und Türen, die Modernisierung von Bad oder Küche, die Gartengestaltung oder Pflasterarbeiten auf dem Wohnungsgrundstück (BMF 26.10.07, VI C 4 - S 2296 - b/07/003, Rn. 5, 14).  

     

    Aufwendungen für solche Tätigkeiten sind allerdings nur dann im Rahmen von § 35a EStG zu berücksichtigen, wenn sie unbar (durch Banküberweisung) erfolgt sind und der Steuerpflichtige eine entsprechende Rechnung erhalten hat (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Zudem ist erforderlich, dass sowohl die Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum erfolgt sind (Rn. 38 des BMF-Schreibens).  

     

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