01.05.1995 · Fachbeitrag ·
Verdeckte Gewinnausschüttungen mit Selbstkontrahierungsverbot
Das Verbot des Abschließens von In-sich-Geschäften nach § 181 BGB gilt auch für den die Kapitalgesellschaft vertretenden Gesellschafter einer GmbH. Damit Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich anerkannt werden können, bedürfen diese der zivilrechtlichen Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses.
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