Das FG Münster (29.12.21, 8 K 592/20 E; Rev. BFH VIII R 7/23, Einspruchsmuster ) entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine dem Abgeltungsteuersatz unterliegende Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, sondern sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Zuflussbesteuerung bei Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung.
Das FG Schleswig-Holstein (9.11.22, 2 K 217/21; Rev. BFH IXR 18/22, Einspruchsmuster ) hatte darüber zu entscheiden, ob Entgelte für die Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung für ...
Das FG Köln (27.10.22, 7 K 2233/20; Rev. BFH VIII R 1/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig ...
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Der BFH hat diese Woche eine Leitsatzentscheidung bekannt gegeben, und zwar zur zollwertrechtlichen Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten