Das FG Köln (9.3.22, 15 K 1055/20, EFG 23, 95; Rev. BFH III R 25/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 3 EStG nach Eintritt der materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides auch dann nicht widerrufen werden kann, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns in einem Feststellungsbescheid später herabgesetzt wird.
Das FG Bremen (15.9.22, 1 K 20/20 [6], EFG 23, 422; Rev. BFH III R 38/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auch dann nicht zum Gewerbeertrag einer ...
Erteilt das FA mehrere inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen mit der Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühre entsteht (FG Münster 8.2.23, 6 K 1330/20 AO; Rev. BFH IV R 6/23, Einspruchsmuster ).
Nach § 171 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft.
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Veräußert ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen sein letztes Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums, liegt eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bzw. für die dort verlangte zeitliche Ausschließlichkeit schädliche nachlaufende Tätigkeit nur in für die Einkünfteerzielung relevanten Tätigkeiten. Das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung ist keine solche schädliche Tätigkeit (FG Münster 27.10.22, 10 K 3572/18 G, EFG 23, 407, Urteil; Rev.