Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben – allein drei betreffen das häusliche Arbeitszimmer, zwei die Einbringung in eine Personengesellschaft und eine Mitgliedschaft in einem Golfclub ist auch wieder dabei.
Das FG Niedersachsen hat seine Entscheidungen für Februar bekannt gegeben. Darunter sind auch einige anhängige Verfahren, wie das Verfahren, wonach Kosten des Arbeitszimmers bei einem vorhersehbar zeitlich ...
Das FG Münster hat entschieden, dass die Familienkasse darauf hinzuweisen hat, wenn ein Einspruch ihrer Meinung verspätet eingereicht wird (FG Münster 9.1.14, 3 K 3794/13 Kg) und dass eine von den Familienkassen ...
Der BFH hat drei Leitsatz-Entscheidungen für diese Woche bekannt gegeben. Besonders hinzuweisen ist auf die Entscheidung zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung Auflage zu der der BFH auch eien herausgegeben ...
Der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) kann der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
MVZ-Gestaltung: Vorsicht vor Betriebsaufspaltungen!
Ob Praxisimmobilie, Beteiligungen oder Stimmrechte: Bei der Beratung von MVZ-GmbHs droht eine der folgenreichsten steuerlichen Strukturfallen. Die Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie Betriebsaufspaltungsrisiken systematisch erkennen und vermeiden.
Nur noch bis zum 31.08.2026: 200 Euro Rabatt für Frühbucher sichern
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren. Bei Buchung bis zum 31.08.2026 profitieren Sie jetzt von 200 € Frühbucher-Rabatt!
Auch wenn im Rubrum eines Einspruchsschreibens ein „Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ genannt ist, ist der Einspruch als lediglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag gerichtet anzusehen, wenn die Einspruchsbegründung ausschließlich auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag eingeht und das Ruhen „des Rechtsbehelfsverfahrens“ wegen eines Musterprozesses zum Solidaritätszuschlag beantragt wird (BFH 19.8.13, X R 44/11).