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  • · Nachricht · Haftung

    Keine Einrede der Verjährung bei grobem Verstoß gegen Treu und Glauben

    | Der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) kann der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen ( BGH 14.11.13, IX ZR 215/12 ). |

     

    Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte entgegen der Beauftragung durch die Kläger keinen Einspruch eingelegt. Die Kläger erhielten aber die Abschrift eines vorbereiteten Einspruchs. Später teilte ihnen die Steuerberatungsgesellschaft wahrheitswidrig mit, dass der Feststellungsbescheid vorläufig sei und aufgehoben werde, falls das BVerfG die gesetzliche Grundlage für den Bescheid für verfassungswidrig erklären sollte. Der spätere Bescheid, wonach das Finanzamt keinen Vorläufigkeitsvermerk erteilen wollte, wurde den Klägern nicht weitergeleitet.

     

    Der BGH sah in diesem Verhalten (anders als die beiden Vorinstanzen) einen besonders grober Verstoß gegen Treu und Glauben, weswegen sich die Steuerberatungsgesellschaft nicht auf die Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) berufen darf.

    Quelle: ID 42539243