Auch wenn im Rubrum eines Einspruchsschreibens ein „Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ genannt ist, ist der Einspruch als lediglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag gerichtet anzusehen, wenn die Einspruchsbegründung ausschließlich auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag eingeht und das Ruhen „des Rechtsbehelfsverfahrens“ wegen eines Musterprozesses zum Solidaritätszuschlag beantragt wird (BFH 19.8.13, X R 44/11).
Der BFH hat drei Leitsatz-Entscheidungen für diese Woche bekannt gegeben. Besonders hinzuweisen ist auf die Entscheidung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach der neuen Rechtslage.
In die Datenbank von Einspruch aktuell wurden neue Einspruchsmuster aufgenommen, darunter zur Berücksichtigung von Einkommensteuernachzahlungen bei Nettolohnvereinbarungen und zum Abzug von Beitragsrückerstattungen ...
Unter den am 29.1.14 vom FG Köln bekannt gegebenen Entscheidungen sind auch einige inzwischen beim BFH anhängige Verfahren, darunter auch zur Ausgleichsfähigkeit von Verluste i.S. des § 15a EStG.
Der BFH hat die Leitsatz-Entscheidungen für diese Woche bekannt gegeben. Besonders hinzuweisen ist auf eine Vorlage an den großen Senat zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des BFH hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Kann durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden? Das FG Niedersachsen meint ja – wenn durch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird. Denn das ist kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart. Nun liegt die Frage beim BFH und Einspruch ...