Der Vorsteuerabzug ist immer wieder ein Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Dadurch sind auch die Finanzgerichte regelmäßig mit diesem Thema beschäftigt. Der Beitrag greift wichtige aktuelle Verfahren heraus.
Ob ein Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ i.S. des § 6a GrEStG ist, bestimmt sich nach der Kapitalbeteiligung. Das Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des USt-Rechts sein (FG Niedersachsen 9.7.
Eine Heileurythmistin ist gewerbesteuerpflichtig. Die Ausbildung eines Heileurythmisten ist in Breite und Tiefe der Ausbildung eines Physiotherapeuten nicht vergleichbar. Sie hat einen künstlerischen und geistigen ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter auch eine zum Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums.
Das Baden-Württemberg (12.8.15, 3 V 4193/13) bezweifelt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaften europarechtskonform ist und hat die auf die ...
Sind im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Ob Praxisimmobilie, Beteiligungen oder Stimmrechte: Bei der Beratung von MVZ-GmbHs droht eine der folgenreichsten steuerlichen Strukturfallen. Die Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie Betriebsaufspaltungsrisiken systematisch erkennen und vermeiden.
Ein Abzug „fiktiver“ Gewerbesteuer von anderen Einkünften als denen aus Gewerbebetrieb kommt bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht. Hierin liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (FG Baden-Württemberg 28.4.14, 13 K 1894/13, Rev. BFH VIII R 25/15 und FG Baden-Württemberg 26.6.14, 12 K 1045/13, Rev. BFH X R 22/15).