Zu den als Unterkunftskosten abziehbaren Mietkosten zählen zwar die Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die tatsächlich geleisteten Strom-(voraus)zahlungen und das Hausgeld ohne Instandhaltungsrücklage, nicht aber die Aufwendungen für die Renovierung der angeschafften Eigentumswohnung. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung sind nur abziehbar, soweit sie notwendig sind (FG Niedersachsen 21.10.14, 12 K 79/13; Rev. BFH VI R 10/15, Einspruchsmuster ).
Entsteht beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn und wird dieser im Billigkeitswege auf drei Jahre verteilt, gilt das Erstjahr als Grundlagenbescheid für die Folgejahre hinsichtlich Verteilung und ...
Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Interessant könnte u.a. die Rechtsfrage sein, ob bei verbilligter Vermietung an nahe Angehörige für die Prüfung nach § 21 Abs. 2 EStG von der Warmmiete als Vergleichsbasis auszugehen ist.
Die neuen Einspruchsmuster sind da; darunter z.B. zur Angemessenheit der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung und zu Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten.
Der Mehrgewinn ist im Regelfall auch dann allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der ...
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