Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionskredite). Die Ausnahme für Investitionskredite muss erweiternd ausgelegt werden. Sie erfasst auch Zinsen, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden (FG Düsseldorf 29.9.15, 10 K 4479/11 F, III R 26/15 ).
Der BFH hat für diese Woche seine Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. Insbesondere sei auf die Entscheidung zum Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen hingewiesen.
Das FG Münster (24.7.15, 4 K 1494/13 F, EFG 15, 1806; Rev. BFH VIII R 31/15, Einspruchsmuster ) geht davon aus, dass bei der Veräußerung von Kapitalforderungen gesondert ausgewiesene Stückzinsen gemäß § 20 Abs.
Die Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung sind auf eine Vergleichsmiete lt. örtlichem Mietspiegel begrenzt (FG Berlin-Brandenburg 11.9.14, 5 K 5362/12, Rev. VI R 42/15, Einspruchsmuster ).
Eine wichtige Änderungsnorm ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Danach kann ein Steuerbescheid (erstmalig) erlassen, aufgehoben oder geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen ...
Der BFH hat für diese Woche seine Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. Insbesondere sei auf die Entscheidung zur Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ...
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Der Abschluss eines Bauvertrags im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung ist weder ein rückwirkendes Ereignis noch eine neue Tatsache i.S. der AO-Berichtigungsnormen (FG Niedersachsen 13.10.14, 7 K 158/14, Rev. BFH II R 19/15, Einspruchsmuster ).