Bekanntlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine untergeordnete private Mitbenutzung – weniger als 10 % – einem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht entgegensteht (BMF 6.10.17, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, BStBl I 17, 1320, Rz. 3). Das BMF-Schreiben gibt aber keine Auskunft darüber, wie der Umfang der privaten Mitbenutzung zu berechnen ist, wenn etwa das Büro neben der Verrichtung beruflicher Tätigkeit auch der Lagerung privater Gegenstände dient. Hinsichtlich der ...
In der Praxis gehen Familienkassen aufgrund ihrer Dienstanweisung von einer Versagung des Kindergeldanspruchs aus, wenn die Ausbildung aus Krankheitsgründen, etwa aufgrund einer unfallbedingten und nicht lediglich auf ...
Die Frage, ob umsatzsteuerlich eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, hat steuerliche Folgen für die Umsatzsteuerpflicht beim Veräußerer und für den Vorsteuerabzug beim Erwerber. Die Veräußerung ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf: Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfre sein, und: Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in ...
Wird eine vermietete Immobilie geschenkt und behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, stellt sich die Frage, wie die Nießbrauchsbelastung mindernd beim Erwerber berücksichtigt wird, wenn der ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Das FG Münster (21.8.20, 4 K 855/19 E; Rev. BFH IX R 16/20, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind, wenn keine spezifische Ursache für den Abbruch festgestellt werden kann. Bei einer solchen Konstellation soll dann die zum Verbrauch führende Nutzung in der Vergangenheit maßgebend sein.