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  • · Nachricht · Kindergeld

    Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines Freiwilligendienstes

    | Nach gegenwärtiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist, aus objektiven Gründen ‒ wegen Krankheit ‒ aber zeitweise nicht in der Lage ist, sich der Ausbildung zu unterziehen. Es wird genauso behandelt wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und das deshalb nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt wird ( BFH 15.7.03 VIII R 47/02, BStBl. II 03, 848). Die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit können nach Auffassung des Hessischen FG auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Insoweit ist es danach auch unschädlich, wenn der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wird. Unbeachtlich für die Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Unterbrechungszeit soll auch sein, wenn die Krankheit ‒ anders als die Verwaltung meint (V 6.1 Abs. 1 S. 8 DA-KG) ‒ erst nachträglich vom Kindergeldberechtigten angezeigt wurde (FG Hessen 29.1.20, 9 K 182/19; Rev. BFH III R 15/20, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage ist wegen der Breitenwirkung sehr praxisrelevant. Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob eine Kindergeldberechtigung auch für den Zeitraum besteht, in dem ein Kind krankheitsbedingt sein freiwilliges soziales Jahr unterbrechen musste. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte gegen entsprechende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Familienkassen Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf den Besprechungsfall das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 46712499