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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

    | Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (14.4.20; 9 K 21/19; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen sind. Solche Leistungen sollen danach vielmehr den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze ‒ der Höhe nach abhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder ‒ und einer monatlichen Sachkostenpauschale in einem angemessenen Umfang vergüten. Daher sind die Zahlungen das Entgelt für die vertraglich vereinbarte bestimmte Förderleistung der Betreuerin. |

     

    PRAXISTIPP | Rechtsfragen rund um den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG sind derzeit vermehrt Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen (FG Baden-Württemberg 26.3.19, 11 K 3207/17; Rev. BFH VIII R 13/19 betr. Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin; FG Münster 10.10.19, 6 K 3334/17 E; Rev. zugelassen, betr. Geldleistungen zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson ‒ Tagesmütter ‒; BFH 19.12.19, VIII S 12/19 AdV, DStZ 20, 180 betr. Gelder an Pflegepersonen durch freie Träger der Jugendhilfe). Auch wenn im Besprechungsfall nicht klar ist, ob die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist, ist zumindest im bereits anhängigen Revisionsverfahren VIII R 13/19 eine weitergehende Klärung der offenen Rechtsfragen zu erwarten. Daher sollten betroffene Steuerbescheide, in denen die Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung als steuerpflichtig erfasst wurden, zunächst offengehalten werden. Ungeachtet dessen sollte bei Ausübung einer solchen Tätigkeit im „Nebenberuf“ im Fall der Steuerpflicht an die Geltendmachung des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG gedacht werden.

     
    Quelle: ID 46637457