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  • · Nachricht · Kapitalvermögen

    Überführung von Aktien aus dem Betriebs- in das Privatvermögen kein Erwerb

    | Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zählen auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 (etwa Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Norm ist allerdings erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.08 erworben worden sind (§ 52 Abs. 28 S. 11 EStG). Das FG Münster hat aktuell hierzu im Gerichtsbescheid vom 26.3.20 (8 K 1192/18 F; Rev. BFH VIII R 12/20, Einspruchsmuster ) die Auffassung vertreten, dass ein solcher „Erwerb“ einen Rechtsträgerwechsel voraussetzt und damit nicht anzunehmen ist, wenn Aktien lediglich aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden. Zwar habe der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 2 EStG die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebs- in das Privatvermögen durch Entnahme der Anschaffung gleichgestellt. Eine entsprechende „Erwerbsfiktion“ habe der Gesetzgeber aber weder in § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG noch in der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG normiert. |

     

    Diese Rechtsauslegung hatte im Streitfall erhebliche steuerliche Auswirkungen. Eine zunächst gewerblich geprägte GmbH & Co. KG hatte 2008 ein Aktienpaket erworben, das im Betriebsvermögen geführt wurde. 2011 entfiel die gewerbliche Prägung. Die GmbH & Co. KG erklärte die Betriebsaufgabe und war seither nur noch vermögensverwaltend tätig. 2014 veräußerte die GmbH & Co. KG das Aktienpaket und behandelte den Gewinn als nicht steuerbar. Das FA dagegen ging von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG aus, da die Überführung ins Privatvermögen einem Erwerb nach 2008 gleichzustellen sei. Das sah das FG nicht so.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, ob die günstige Rechtsauffassung des FG vom BFH geteilt wird. In der steuerlichen Literatur wird diesbezüglich teilweise auch die gegenteilige Auffassung vertreten (Schlotter in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 20. Rz. 1440). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide mit dem Einspruch angefochten und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 46637458