Das FG Köln (17.6.21, 14 K 997/20; Rev. BFH VI R 16/21, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten eines Soldaten, die ihm für die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung entstanden sind, welches im Wesentlichen aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten durch private Postings auf einem Social-Media-Kanal eröffnet wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können (anderer ...
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur einschränkenden Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG bei Bagatellbeteilung.
Durch die Coronakrise ausgelöst werden in vielen Unternehmen die nächsten Jahre wieder Personalabbaumaßnahmen, sei es in Form von Freiwilligenprogrammen oder Sozialplänen, die betriebliche Praxis bestimmen.
Bekanntlich ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (also klassisch die Hotelübernachtungen) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt zu besteuern. Dieser S. 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Das FG Niedersachsen (19.8.21, 5 K 174/19; Rev. BFH XI R 22/21, Einspruchsmuster ) hat hierzu entschieden, ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“.
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Das FG Berlin-Brandenburg (5.7.21, 7 K 7102/20, EFG 21, 1768; NZB BFH XI B 72/21, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass es sich bei dem Unterricht eines Tennislehrers nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG handelt. Im Vordergrund stehe das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden, und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken würden. Eine Steuerbefreiung kommt danach ...