23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 Abs 2 S 4 · VI R 27/18
Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Kind, Verfassungsmäßigkeit
Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Oktober 2018, 18:30 Uhr
Sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind (Kindeswohl) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" auch in einem immateriellen Sinn zu deuten?Sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits wegen des Kindesunterhalts und eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige als armutsgefährdet gilt? - Verfassungsmäßigkeit des § 33b Abs. 2 Nr. 2 EStG?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 27/18
Normen: EStG § 33 Abs 2 S 4, EStG § 33b Abs 2 Nr 2 Buchst b, GG
Erledigt durch: Urteil vom 13.08.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung