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  • 22.10.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 356 Abs 2 · III R 70/06

    Kindergeld, Grenzbetrag, Bestandskraft, Einspruchsfrist, Höhere Gewalt

    Letzte Änderung: 22. Oktober 2007, 11:31 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?

    Führt der Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid ("wichtiger Hinweis: Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen") dazu, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begann und sogar der Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO 1977 wegen höherer Gewalt unschädlich ist; somit eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG möglich ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 70/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 7.6.2006 10 K 4546/05 EFG 2006, 1483

    Normen: AO § 356 Abs 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 70 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 21.06.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung