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  • 21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 4 S 8 · VI R 3/18

    Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Studium, Auslandsaufenthalt, Anrechnung, BAföG-Zuschuss

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Mai 2018, 10:15 Uhr

    Kann eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin (abgeschlossene Erstausbildung) für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, da sie im Ausland jeweils erste Tätigkeitsstätten --Bildungseinrichtungen i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung-- begründet?
    In welcher Höhe sind Leistungen nach dem BAföG auf als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte Ausbildungskosten anzurechnen (allgemeiner Lebensunterhalt, Darlehen)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 3/18

    Normen: EStG § 9 Abs 4 S 8, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 3c, BAföG § 11

    Erledigt durch: Urteil vom 14.05.2020, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger