16.08.2023 · Nachricht · Einkommensteuer
Stellplatzkosten als Unterkunftskosten
Zur bis zum VZ 2013 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG hat der BFH entschieden, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind. Hierzu könnten – so der BFH – auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist.
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