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  • 21.06.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 93 Abs 1 · X R 11/18

    Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Frist, Kündigung, Auszahlung

    Letzte Änderung: 21. Juni 2019, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2018, 12:15 Uhr

    Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens gemäß § 93 Abs. 1 S. 2 EStG bereits dann vor, wenn die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags infolge des Todes des Anlegers in 2006 das gesamte Kapital intern auf den Altersvorsorgevertrag der Ehefrau (zu ½ Erbin), ohne Meldung an die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögen, überträgt oder erst im Zeitpunkt der Auszahlung wegen Kündigung des Altersvorsorgevertrags in 2012?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 11/18

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 18.01.2018 10 K 10046/17 EFG 2018, 1103

    Normen: EStG § 93 Abs 1, EStG § 94 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 15.01.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger