21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · IV R 6/18
Sonderbetriebsausgabe, Neue Tatsache, Grobes Verschulden, Zuordnung, Einbringung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2018, 12:15 Uhr
Zuordnung von Betriebsausgaben nach Betriebseinbringung in eine Personengesellschaft: Hindert grobes Verschulden die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben, die zunächst erklärungsgemäß im Rahmen der Einkommensteuer des Gesellschafters berücksichtigt worden waren, später jedoch aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung außer Betracht blieben? Ist das grobe Verschulden wegen des Zusammenhangs mit im Rahmen der Prüfung des vormaligen Einzelunternehmens und der Gesellschaft festgestellten steuererhöhenden Tatsachen unbeachtlich?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 6/18
Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, AO § 173 Abs 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 10.09.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger