22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · UStG § 12 Abs 2 Nr 1 · V R 52/17
Ermäßigter Steuersatz, Vorsteuerabzug, Reiseleistung
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr
1. Steht der Klägerin im Zusammenhang mit Umsätzen aus sog. Kaffeefahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer der Kaffeefahrten zu und welchem Steuersatz unterliegen die Reiseleistungen?
2. Ist auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 52/17
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 19.01.2017 5 K 303/14
Normen: UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 25 Abs 4
Erledigt durch: Urteil vom 13.12.2018, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger