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  • 23.10.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 6a Abs 1 Nr 2 · XI R 48/17

    Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Abfindung, Schriftform

    Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 12:39 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots und Eindeutigkeitsgebots bei einer Abfindungsleistung1. Sind Abfindungsklauseln Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG?2. Darf die Abfindungsregelung keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten? Muss die Abfindung dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt entsprechen (Gebot der Wertgleichheit)?3. Sind das Schriftformgebot und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Betriebsrentengesetz geltenden Regelungen verwiesen wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 48/17

    Normen: EStG § 6a Abs 1 Nr 2, EStG § 6a Abs 1 Nr 3, BetrAVG § 3 Abs 5, BetrAVG § 4 Abs 5

    Erledigt durch: Urteil vom 23.07.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung