20.12.2018 · Erledigtes Verfahren · AO § 324 Abs 1 · XI R 35/16
Arrestanordnung, Rechtswidrigkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Schadensersatzklage
Letzte Änderung: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung:1. Können Tatsachen, die den Arrestgrund auf den Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung belegen, im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt und für die Beurteilung des Vorliegens eines Arrestgrundes nachträglich entstandene oder bekannt gewordene Tatsachen einbezogen werden?
2. Fehlt ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde wegen der Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im außergerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung beabsichtigt ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 35/16
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 13.10.2016 10 K 10324/14
Normen: AO § 324 Abs 1, FGO § 100 Abs 1 S 4
Erledigt durch: Urteil vom 17.10.2018, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung