21.01.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 48/17
Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erbe, Grabpflege, Sanierung
Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr
Ist eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aus rechtlichen / sittlichen Gründen i.S. von § 33 EStG bei Aufwendungen des Erben zur Sanierung einer Familiengruft aufgrund einer Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung zur Sanierung oder Räumung gegeben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 48/17
Normen: EStG § 33
Erledigt durch: Urteil vom 22.10.2019, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung