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  • 21.01.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 48/17

    Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erbe, Grabpflege, Sanierung

    Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr

    Ist eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aus rechtlichen / sittlichen Gründen i.S. von § 33 EStG bei Aufwendungen des Erben zur Sanierung einer Familiengruft aufgrund einer Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung zur Sanierung oder Räumung gegeben?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 48/17

    Normen: EStG § 33

    Erledigt durch: Urteil vom 22.10.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung