21.01.2021 · Erledigtes Verfahren · UmwStG 1995 § 12 Abs 3 S 2 · I R 57/17
Verschmelzung, Verlustvortrag, Betriebsfortführung, Rechtsnachfolge
Letzte Änderung: 21. Januar 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr
Verlustvortrag bei Verschmelzung ohne Übergang des verlustverursachenden GeschäftsbetriebsSind Gewerbeverluste übertragender Körperschaften bei der übernehmenden Körperschaft zu berücksichtigen, wenn die übertragenden und im Zuge der Verschmelzung untergegangenen Körperschaften jeweils ihren verlustverursachenden Geschäftsbetrieb zuvor gegen Gewährung neuer Anteile in andere Aktiengesellschaften eingebracht haben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 57/17
Normen: UmwStG 1995 § 12 Abs 3 S 2, UmwStG 1995 § 19 Abs 2, UmwStG 1995 § 2 Abs 1, GewStG § 10a S 2
Erledigt durch: Urteil vom 12.05.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung