22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · KStG § 5 Abs 1 Nr 9 · V R 60/17
Körperschaft, Gemeinnützige Zwecke
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr
1. Muss die Satzung einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemeinnützigen Körperschaft aufgrund von § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO die gemeinnützigen Zwecke wörtlich so wiedergeben, wie sie im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO bezeichnet sind?
2. Erlaubt die politische Bildung als Unterfall der Volksbildung nicht nur die Darstellung des status quo eines gesellschaftlichen Themas, sondern ist es darüber hinaus zulässig, in einem breiten Themenspektrum auch Alternativen aufzuzeigen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 60/17
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 10.11.2016 4 K 179/16
Normen: KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 60 Abs 1 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 10.01.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung