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  • 22.02.2021 · Erledigtes Verfahren · AEUV Art 49 · I R 48/17

    Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

    Letzte Änderung: 22. Februar 2021, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr

    Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 7 DBA-Österreich auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen?2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten im Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation?3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 48/17

    Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA AUT Art 7, DBA AUT Art 23 Abs 1a

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger