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  • · Fachbeitrag · EU-Betriebsstätte

    Abzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    | Im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH vom 17.12.15 (C-388/14 in der Rechtssache „Timac Agro Deutschland“) ist der BFH (22.2.07, I R 2/15, BStBl. II 17, 709) von einer stillschweigenden Aufgabe des unionsrechtlichen Gebots der Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste ausgegangen. Dem ist aktuell das FG Hessen unter Hinweis auf die jüngste Entscheidung des EuGH vom 12.6.18 (C-650/16 „A/S Bevola und Jens W. Trock Aps“) entgegengetreten und hat sich dafür ausgesprochen, dass finale Verluste einer aufgegebenen EU-Betriebsstätte im Inland (weiterhin) zu berücksichtigen sind (FG Hessen 4.9.18, 4 K 385/17, EFG 18, 1876; Rev. BFH I R 32/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten ist nach Auffassung des FG während des Bestehens der ausländischen Betriebsstätte zur Verhinderung doppelter Verlustnutzung gerechtfertigt. Diese Nichtberücksichtigung ist danach aber unverhältnismäßig, wenn die Verluste im Ausland nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können (finale Verluste).

     

    PRAXISTIPP | Der BFH muss nun klarstellen, ob er an seiner Rechtsauslegung aus dem Urteil vom 22.2.17 (I R 2/15, a.a.O.) festhalten möchte oder ob er zur vorherigen Rechtsprechung zurückkehrt (BFH 9.6.10, I R 107/09, HFR 10, 1140). Ein weiteres Revisionsverfahren ist beim BFH ohnehin noch anhängig (I R 17/16; vorgehend FG Hamburg 6.8.14, 2 K 355/12, EFG 24, 2084). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten weiterhin finale Betriebsstättenverluste geltend gemacht werden. Bei Nichtanerkennung bleibt nur der Einspruch bzw. ggf. die Klage. Steuerberater und Unternehmen sollten zudem aus Gründen der Beweisvorsorge im Verlustfall dokumentieren, wann von der „Finalität“ auszugehen ist (vgl. hierzu Anmerk. Schober, EFG 18, 1876, 1879 mit Hinweisen zur rechtlichen und tatsächlichen Finalität).

     
    Quelle: ID 45838967