22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 S 1 · V R 33/17
Überlassung, Vermietung, Camping, Ermäßigter Steuersatz, Steuerfreiheit
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2017, 15:45 Uhr
1. Stellt eine kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen eine kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dar?
2. Ist ein Boot trotz Übernachtungsmöglichkeit in Form einer Kajüte als Fahrzeug anzusehen?
3. Liegt mangels Vergleichbarkeit von Bootsliegeplätzen und Campingplätzen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da bei Booten regelmäßig die Fahrt selbst, während bei Wohnwagen und Wohnmobilen die Unterkunft im Vordergrund steht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 33/17
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 15.06.2017 5 K 210/15 EFG 2017, 1481
Normen: EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 S 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst a, UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 11, UStG 2005 § 4 Nr 12 S 2
Erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 02.08.2018) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger