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  • 23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · KStG § 1 Abs 1 Nr 5 · I R 33/17

    Beschränkte Steuerpflicht, Steuerbefreiung, Zweckvermögen, Wirtschaftliches Eigentum, Kapitalverkehrsfreiheit

    Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2017, 13:46 Uhr

    Keine KSt-Befreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG für ein ausländisches Investmentvermögen des Vertragstyps
    1. Kann ein ausländisches Investmentvermögen des Vertragstyps Zweckvermögen des privaten Rechts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sein, wenn das gesamte Vermögen der unmittelbaren Kapitalanlage für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger dient, nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Vermögensgegenstände i. S. des § 2 Abs. 4 InvG angelegt ist, die steuerliche Zurechnung der Anlagegüter nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO beim Investmentvermögen selbst erfolgt und die besondere Zweckbindung dauerhaft ist?
    2. Ist die für ein Zweckvermögen des Privatrechts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG erforderliche Dauerhaftigkeit der Zweckbindung gegeben, wenn die Möglichkeit der Anteilsscheinrückgabe bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit des Investmentvermögens des Vertragstyps (einschließlich etwaiger Verlängerungszeiten) ausgeschlossen ist, d.h. die Bindung über die gesamte Dauer des Investmentvermögens besteht? Gilt dies unabhängig davon, für welche Laufzeit das Investmentvermögen begründet wurde?
    3. Gilt die Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG nicht für ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps?
    4. Liegt in der Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG auf ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da es bereits an der objektiven Vergleichbarkeit von inländischen und ausländischen Investmentvermögen des Vertragstyps fehlt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 33/17

    Normen: KStG § 1 Abs 1 Nr 5, KStG § 2 Nr 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1, InvStG § 1 Abs 1 Nr 2, InvStG § 1 Abs 2, InvStG § 2, InvStG § 7 Abs 1, InvStG § 11 Abs 1

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger