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  • 05.07.2017 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 1 · C-154/17

    Lettland, Gebrauchtgegenstände, Edelmetalle, Edelsteine

    Letzte Änderung: 5. Juli 2017, 01:45 Uhr, Aufgenommen: 5. Juli 2017, 11:30 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Augstaka tiesa (Lettland), eingereicht am 27.03.2017, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Gebrauchtgegenstände" auch durch den Händler erworbene gebrauchte Artikel fallen, die (wie im vorliegenden Fall) Edelmetalle oder Edelsteine enthalten und hauptsächlich zu dem Zweck wiederverkauft werden, die in ihnen enthaltenen Edelmetalle und -steine herauszulösen?
    2. Wird die erste Frage bejaht, ist es dann bei Bestimmung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung von Bedeutung, dass der Händler die Absicht des späteren Käufers, die in den Waren enthaltenen Edelmetalle und Edelsteine herauszulösen, kennt, oder sind dafür objektive Merkmale des Geschäfts (die Warenmenge, die Rechtsform des Geschäftspartners etc.) maßgeblich?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-154/17

    Normen: EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen