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  • 28.03.2007 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 10a · VIII R 30/05

    Betriebsverlegung, Gewerbeverlust, Franchising

    Letzte Änderung: 28. März 2007, 18:55 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ist die gewerbesteuerliche Unternehmensidentität bei einem Gewerbetreibenden (Franchisenehmer) auch dann gegeben, wenn eine Betriebsstätte geschlossen und in einer Entfernung von 600 km eine neue Betriebsstätte - unter Fortsetzung der gleichen Tätigkeit (Franchisekonzept) - eröffnet wird, jedoch das gesamte Anlagevermögen sowie der Warenbestand verkauft und kein Arbeitnehmer - bis auf den Marktleiter - übernommen wurde ? Kann folglich der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auf die neu eröffnete Betriebsstätte übertragen werden ?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 30/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 15.2.2005 6 K 5076/01 EFG 2005, 1630

    Normen: GewStG § 10a, GewStG § 2

    Erledigt durch: Urteil vom 07.11.2006, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung