22.02.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 6 · IV R 41/16
Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Unterschiedsbetrag, Ausland
Letzte Änderung: 22. Februar 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2017, 09:15 Uhr
Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich: Bemisst sich die weitere AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Schiffs nach dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung anzusetzenden Teilwert, oder sind die Anschaffungskosten des Schiffs weiter fortzuführen? Ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 oder jedenfalls nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 41/16
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 16.06.2016 6 K 277/15
Normen: EStG § 5a Abs 6, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1, EStG § 7 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 3, GewStG § 7 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 25.10.2018, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger