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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j · V R 38/16

    Fahrschule, Umsatzsteuerbefreiung, Teilleistung

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2016, 12:15 Uhr

    1. Sind Leistungen von Fahrschulen unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL generell umsatzsteuerbefreit?
    2. Handelt es sich bei den theoretischen und praktischen Unterweisungen der Fahrschüler um gleichwertige und wirtschaftlich untrennbar miteinander verbundene Teilleistungen (einheitliche Leistung), die sich inhaltlich aufeinander beziehen?
    Das Verfahren V R 38/16 ruht gemäß Vorlagebeschluss vom 16. März 2017 bis zur Entscheidung des EuGH.
    Das Verfahren V R 38/16 wurde wieder aufgenommen und wird unter dem Az. V R 7/19 fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 38/16

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 26.05.2016 11 K 10284/15 EFG 2016, 1481

    Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j, UStG § 4 Nr 21 Buchst a, UStG § 4 Nr 21 Buchst b

    Erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 16.03.2017) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger