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  • 21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 4 · I R 33/16

    Einkünfte aus Kapitalvermögen, Stille Gesellschaft, Beteiligung, Ausland, Schneeballsystem, Besteuerungsrecht, Gesonderte Feststellung

    Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2016, 11:00 Uhr

    1. Stellt sich aus der Sicht des Kapitalanlegers bei objektiver Betrachtung ein Rechtsgeschäft aufgrund der Beitrittserklärung als stille Beteiligung dar (hier: Benennung des Anlegers in der Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter, keine Vorlage von Aktienurkunden, keine Depotsammelverwahrung ersichtlich, keine ordnungsgemäße Führung eines in den USA erforderlichen Aktienregisters, keine laufende Erhöhung des Stammkapitals trotz immer höherer Vermögensbeteiligungen der Anleger, keine Ausgabe von Aktien), sind die Einnahmen aus dieser Beteiligung dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu erfassen?
    2. Führen auch Renditen aus Gutschriften aus sog. "Schneeballsystemen" zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und ist dies auch in Fällen der Schuldumwandlung anzunehmen, wenn die Novation auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht und der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig ist?
    3. Sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 33/16

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 11 Abs 1, DBA USA Art 11 Abs 2 S 3, DBA USA Art 10 Abs 5, DBA USA Art 10 Abs 6, DBA USA Art 23 Abs 2 S 1 Buchst a S 1, DBA USA Art 23 Abs 3 S 1 Buchst a S 1, HGB § 230, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 27.03.2019, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger